Satzung

§ 4 Mitgliedschaft

Absatz 1: Mitglied des Vereins kann jede natürliche Person werden. Minderjährige bedürfen der schriftlichen Zustimmung der/des Erziehungsberechtigten.

Absatz 2: Mitglieder der Jugendgruppe müssen mindestens das 12. Lebensjahr vollendet haben.

Absatz 3: Juristische Personen, Vereine und Gesellschaften können als Mitglied aufgenommen werden.

Absatz 4: Über die Aufnahme entscheiden die Mitglieder oder der Vorstand aufgrund eines schriftlichen Antrages mit einfacher Mehrheit. Der Bewerber ist ohne Angabe der Gründe über die Ablehnung, sofern ausgesprochen, zu unterrichten

Absatz 5: Die Mitglieder sind zur Zahlung des Mitgliedsbeitrages verpflichtet.

Absatz 6: Die Mitglieder haben Änderungen der Anschrift, des Namens und – bei Vorliegen der Einzugsermächtigung – der Bankverbindung selbstständig anzuzeigen.

Absatz 7: Die Mitgliedschaft endet durch freiwilliges Austreten auf Antrag zum Jahresende, durch Ausschluss bzw. durch Tod.

Absatz 8: Der Austritt erfolgt durch schriftliche Erklärung gegenüber dem Vorstand. Er muss mindestens 14 Tage vor dem Ende eines Geschäftsjahres nachweisbar vorliegen.

Absatz 9: Bei Beendigung besteht kein Anspruch auf Rückzahlung des Beitrages.

Absatz 10: Ein Mitglied kann ausgeschlossen werden, wenn:

⇒ es ganz oder teilweise mit der Entrichtung von mindestens einem Jahresbeitrag im Rückstand ist,
⇒ es den im 2. Absatz dargestellten Zwecken zuwider handelt
⇒ es dem Verein allgemein schadet, Unfrieden stiftet.

Absatz 11: Unvereinbar mit der Mitgliedschaft im Verein ist eine Tätigkeit, die gegen die Grundsätze des Tierschutzes sowie die Interessen des Vereins verstößt.

Absatz 12: Über den Ausschluss eines Mitgliedes entscheidet der Vorstand.

Absatz 13: Zu Ehrenmitgliedern kann der Verein Persönlichkeiten benennen, die sich um den Tierschutz im Allgemeinen oder im Verein im Besonderen hervorragende Verdienste erworben haben.